Das Statut sowie die Geschäftsordnung der Steirischen Volkspartei in aktueller Fassung.
Der Verfassungsgerichtshof hat erste Anträge gegen Gemeindefusionen in der Steiermark entschieden und dazu auch grundsätzliche Aussagen getroffen
o Die in den Anträgen behauptete Verfassungswidrigkeit der Gemeindestrukturreform aus formalen Gründen, nämlich aufgrund fehlerhafter Kundmachung des Gesetzes bzw. der Verordnung, trifft nicht zu.
o Die Verfassung garantiert der einzelnen Gemeinde kein Recht auf „ungestörte Existenz“.
o Dem Landesgesetzgeber kommt bei seiner Aufgabe, das Land in Gemeinden zu gliedern bzw. Gemeindegebiete zu verändern, ein weitgehender rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
o Gegen die Ziele der steiermärkischen Gemeindestrukturreform (insbesondere Stärkung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden, effizientere Nutzung der kommunalen Infrastruktur, bessere Nutzung von Flächen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke, Reaktion auf die demographische Entwicklung) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
o Der Verfassungsgerichtshof hat sich bisher über die Anträge folgender Gemeinden entschieden: Waldbach, Ganz, Parschlug, Tragöß, Eisbach, Tauplitz, Pichl-Kainisch, Altenmarkt/Fürstenfeld, Etzersdorf- Rollsdorf, Saifen-Boden, St. Marein/Neumarkt, Rohrmoos-Untertal, Pichl-Preunegg, Etmißl, Raaba und Grambach.
o In keinem Fall dieser Gemeindezusammenlegungen hat das Verfahren ergeben, dass eine unsachliche Vorgangsweise vorliegt. Die Anträge wurden daher abgewiesen (bzw teilweise auch aus formalen Gründen zurückgewiesen).